Für den Entlohnungsanspruch des Verfahrenshilfeanwalts gegen die Rechtsanwaltskammer bei überdurchschnittlicher Belastung (§ 16 Abs 3 RAO) ist im Zivilverfahren ausschließlich der Verhandlungsaufwand entscheidend, wobei die Schwelle bei mehr als zehn Verhandlungstagen oder mehr als 50 Verhandlungsstunden innerhalb eines Jahres liegt. Zu dieser Regelung hat der VwGH (Ra 2017/03/0084) vor Kurzem einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH eingebracht. Er hält es für gleichheitswidrig, dass eine überdurchschnittliche Belastung, die sich nicht in einer besonders zeitintensiven Verhandlungstätigkeit, sondern außerhalb der Verhandlung (etwa bei der Abfassung besonders komplexer Schriftsätze) niederschlägt, unbeachtlich bleibt.