Aus Anlass einer Verbandsklage des VKI gegen eine deutsche Treuhandgesellschaft, über die österreichische Privatanleger Beteiligungen an geschlossenen Fonds in Form von Kommanditgesellschaften halten, hat der OGH (6 Ob 5/17d) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Ermittlung des anwendbaren Rechts an den EuGH gerichtet. Insb will er klären lassen, ob die Ausnahme gesellschaftsrechtlicher Fragen vom Anwendungsbereich der Rom I-VO und des EVÜ (insb bei einer Verflechtung mit den Gesellschaftsverträgen) auch die Treuhandverträge erfasst und ob eine Rechtswahlklausel in diesen Verträgen auf das deutsche Recht mit der Klausel-RL 93/13/EWG vereinbar ist.