Der Beitrag behandelt die Frage, ob noch im Instanzenzug zu berücksichtigen ist, dass in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits eine rechtskräftige, gem Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012 ipso iure anzuerkennende Entscheidung zur selben Sache ergangen ist. Der Autor bejaht dies. In welchem Prozessstadium Umstände in einem österreichischen Verfahren geltend gemacht oder wahrgenommen werden können, richte sich auch bei ausländischen Entscheidungen nach dem österreichischen Verfahrensrecht. Bei der Missachtung der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung handle es sich um einen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden, vom Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren nicht betroffenen Nichtigkeitsgrund.