ZPO: § 228
ABGB: § 1295 Abs 1
Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden fehlt nur dann, wenn festgestellt ist, dass weitere Schäden auszuschließen sind. Beweismaß für diese Feststellung ist nach stRsp die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.