ABGB: § 879 Abs 1, § 879 Abs 3
Nicht nur das Pauschalentgelt, das in einem Mobiltelefonvertrag für darin inkludierte Verbrauchseinheiten vorgesehen ist, ist als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen. Nicht kontrollierbar sind auch die Preise, die für zusätzliche, nicht von der Pauschale gedeckte Verbrauchseinheiten vereinbart werden.