AußStrG: § 166 Abs 2
BWG: § 32 Abs 4 Z 2
Ein Großbetragssparbuch, als dessen identifizierter Kunde der Erblasser aufscheint, ist in das Inventar aufzunehmen, auch wenn sich die Sparurkunde im Todeszeitpunkt im Besitz einer anderen Person befindet. Um die Ausscheidung aus dem Inventar zu erreichen, muss iSd § 166 Abs 2 AußStrG durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden, dass das Sparbuch nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.