ABGB: § 647, § 1072
ZPO: § 14
Bei der Geltendmachung eines Vermächtnisses, mit dem mehreren Personen ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde, bilden die Vermächtnisnehmer keine notwendige Streitgenossenschaft. Jeder Vermächtnisnehmer ist daher ohne Beteiligung der anderen aktiv legitimiert.