Im Jahr 2000 häuften sich bei einer Verteidigerin, die der Beschuldigten im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben worden war, Barauslagen iHv 860 ATS an. 18 Jahre später stellte sie beim zuständigen Landesgericht den Antrag, die Barauslagen gem § 393 Abs 2 StPO (bzw § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO) mit 62,50 € zu ersetzen.1 Auf den ersten Blick springt die Zeitspanne zwischen der Entrichtung der baren Auslagen durch die Verfahrenshilfeverteidigerin und der Geltendmachung bei Gericht ins Auge. Es ist zu klären, ob der Ersatzanspruch der Rechtsanwältin gegenüber dem Bund einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Eine Antwort auf diese Frage kann sowohl im straf- als auch im zivilgerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein.2