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Zeitliche Beschränkung des Anspruchs auf Vergütung der Barauslagen einer Verfahrenshelferin?

ThemaMMag. Joseph P. MoserZak 2018/237Zak 2018, 124 Heft 7 v. 2.5.2018

Im Jahr 2000 häuften sich bei einer Verteidigerin, die der Beschuldigten im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben worden war, Barauslagen iHv 860 ATS an. 18 Jahre später stellte sie beim zuständigen Landesgericht den Antrag, die Barauslagen gem § 393 Abs 2 StPO (bzw § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO) mit 62,50 € zu ersetzen.11Dieser Sachverhalt ist der Praxis entnommen. Auf den ersten Blick springt die Zeitspanne zwischen der Entrichtung der baren Auslagen durch die Verfahrenshilfeverteidigerin und der Geltendmachung bei Gericht ins Auge. Es ist zu klären, ob der Ersatzanspruch der Rechtsanwältin gegenüber dem Bund einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Eine Antwort auf diese Frage kann sowohl im straf- als auch im zivilgerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein.22Vgl auch § 35 VfGG und § 61 VwGG, die die sinngemäße Anwendung des § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO für Verfahren vor dem VfGH und VwGH vorsehen.

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