Nach 6 Ob 43/13m = Zak 2014/148, 78 werden auch Gesellschafter durch die Sonderbestimmungen des § 617 ZPO für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern geschützt, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Der Autor hält diese Judikatur, welche die Schiedsgerichtsbarkeit im Gesellschaftsrecht seiner Ansicht nach wesentlich beeinträchtigt, für sachlich nicht gerechtfertigt. Er weist darauf hin, dass der liechtensteinische Gesetzgeber, der das österreichische Schiedsrecht übernommen hat, darauf reagiert und mit 1. 8. 2017 das Gesellschaftsrecht von den Beschränkungen der Verbraucherschiedsgerichtsbarkeit ausgenommen hat. Da fremde Schiedssprüche in Österreich anerkannt werden, auch wenn die Schiedsvereinbarung trotz Verbraucherbeteiligung nicht § 617 ZPO entspricht (3 Ob 144/09m = RdW 2010/23), bestehe nun prinzipiell eine Ausweichmöglichkeit nach Liechtenstein. Allerdings könne der in einem bestehenden Gesellschaftsvertrag vorgesehene Schiedsort nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden (siehe auch 6 Ob 104/17p = Zak 2018/150, 83).