In 5 Ob 41/17s = Zak 2017/580, 339 hat der OGH an der Judikatur festgehalten, dass der Schadenersatzanspruch für entgangenen Unterhalt nach § 1327 ABGB nur Hinterbliebenen zusteht, die bereits im Verletzungszeitpunkt (und nicht erst im Todeszeitpunkt) in einem unterhaltsbegründenden Verhältnis zum Getöteten standen. Nicht anspruchsberechtigt sind daher der Ehegatte, wenn die Ehe erst nach der Verletzung geschlossen worden ist, und ein Kind, wenn es erst nach der Verletzung gezeugt worden ist. Der Autor lehnt diese Rsp ab. Seiner Ansicht nach führt sie zu Wertungswidersprüchen zu § 1325 ABGB. Hätte der Verletzte im Zustand dauernder Arbeitsunfähigkeit überlebt, müsste der Schädiger nämlich den Verdienstentgang ersetzen, aus dem in Folge der Unterhalt geleistet werden könnte. Die Grenze bilde nur der Rechtsmissbrauch.