Zu 2 Ob 70/16g = Zak 2016/439, 237: In Hinblick auf den Charakter als Fluchttier handelt ein Pferdehalter iSd § 1320 ABGB objektiv sorgfaltswidrig, wenn er sein gutmütiges und unproblematisches Pferd auf einer nicht eingezäunten Wiese in der Nähe eines Güterwegs grasen lässt. Dass er es dabei an einem Führstrick hält, ändert nichts, weil ein durchgehendes Pferd damit nicht zurückgehalten werden kann.