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Cap, Neuere Entwicklungen im Fristenregime des Gewährleistungsrechts, ÖJZ 2018/28, 245.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/228Zak 2018, 120 Heft 6 v. 14.4.2018

Der EuGH (C-133/16 , Ferenschild/JPC Motor = Zak 2017/418, 243) legt Art 7 Abs 1 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG dahin aus, dass nur die Haftungsdauer (innerhalb deren der Mangel offenbar werden muss, um einen Gewährleistungsanspruch auszulösen) bei gebrauchten Gütern durch das nationale Recht auf bis zu ein Jahr verkürzt werden kann. Die Verjährungsfrist, vor deren Ablauf der Anspruch geltend gemacht werden muss, dürfe hingegen auch bei Gebrauchtwaren nicht früher als zwei Jahre nach Lieferung enden. § 9 Abs 1 KSchG erlaubt im Fall von gebrauchten beweglichen Sachen die Verkürzung der "Gewährleistungsfrist" auf ein Jahr durch Individualvereinbarung, ohne zwischen der Haftungsdauer und der nicht abkürzbaren Verjährungsfrist zu unterscheiden. Anders als P. Bydlinski (Anm zu JBl 2017, 569; dazu Zak 2017/623, 360) ist die Autorin der Ansicht, dass diese Bestimmung richtlinienkonform ausgelegt werden kann. Unter "Gewährleistungsfrist" sei nun die Haftungsdauer zu verstehen.

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