MRG: § 30 Abs 2 Z 4
Der Kündigungsgrund der Untervermietung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (§ 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG) ist nach stRsp idR erst ab einer Überschreitung des Hauptmietzinses von 100 % erfüllt. In einer Überschreitung von 80 % keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung zu sehen, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung der Revision).