MRG: § 14 Abs 2, § 46 Abs 2
Das Mietzinsanhebungsrecht nach § 46 Abs 2 MRG wegen Eintritts in ein Altmietverhältnis besteht nur dann, wenn der Vertragseintritt nach § 14 Abs 2 MRG durch eine eintrittsberechtigte Person erfolgt ist. Hat der Mieter seine Rechtsstellung als Erbe durch Universalsukzession erlangt, kann sich der Vermieter nicht auf diese Bestimmung berufen.