Das aus dem Werkvertragscharakter folgende Recht des Reisenden, den Flugbeförderungsvertrag jederzeit zu stornieren, kann nach Ansicht des dt BGH (X ZR 25/17) auch in AGB wirksam abbedungen werden. Nach dem deutschen Recht, das der österreichischen Rechtslage vergleichbar ist, behält der Beförderer im Fall der Stornierung seinen Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen. Da die Ersparnisse idR geringfügig bzw schwer feststellbar sind, sah der BGH im Ausschluss des Kündigungsrechts keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.