Aus Anlass einer Entscheidungsbeschwerde hat der VfGH (E 2918/2016) ein Gesetzesprüfungsverfahren zum PStG eingeleitet, weil das Personenstandsrecht für das Geschlecht nur die Einträge männlich oder weiblich vorsieht. Er hat Bedenken, ob es mit Art 8 EMRK vereinbar ist, dass intersexuelle Personen ihre selbstbestimmte Geschlechtsidentität nicht zum Ausdruck bringen können und es nicht zulässig ist, die Geschlechtszuordnung (insb bei Kindern) offen zu lassen, bis eine selbstbestimmte Zuordnung möglich ist. Nach Ansicht des dt BVerfG (1 BvR 2019/16 = Zak 2017/696, 403) verstößt es gegen das Grundgesetz, dass das Personenstandsrecht die Pflicht zur Angabe eines Geschlechts vorsieht, als Angabe aber nur männlich oder weiblich zulässt.