Wenn der Konsument den Unternehmer in Zusammenhang mit einem Vertrag telefonisch kontaktiert, darf er gem Art 21 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (umgesetzt in § 6b KSchG) nur mit dem "Grundtarif" belastet werden. In der Vorabentscheidung C-568/15 , Wettbewerbszentrale/comtech = Zak 2017/160, 95 hat der EuGH klargestellt, dass unter "Grundtarif" die Tarife für gewöhnliche Anrufe unter einer geografischen Festnetznummer oder Mobiltelefonnummer zu verstehen sind. Der Autor weist darauf hin, dass Unternehmer in Österreich für Kundenkontakte nicht nur Mobil- und Festnetznummern sowie für den Anrufer kostenfreie Nummern im Rufnummernbereich "0800", sondern auch zielnetztarifierte Nummern der Bereiche "05" und "0720" verwenden können. Mit einer Novelle zur Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), die seit 1. 12. 2017 in Kraft ist, sei ein Gleichbehandlungsgebot eingeführt worden, das sicherstellt, dass bei solchen Rufnummern kein höheres Entgelt anfallen kann.