ABGB: § 1313a
Nach stRsp hat die Krankenkasse gegenüber den Versicherten nicht aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB für das Verschulden ihrer Vertragsärzte einzustehen.
In gleicher Weise haftet die Krankenkasse nicht gem § 1313a ABGB für das Verschulden von Fahrtendiensten für Krankentransporte, deren Kosten sie tragen muss, die sie aber nicht selbst betreibt.