ABGB: § 932 Abs 4
ZPO: § 182a
In richtlinienkonformer Auslegung des § 932 Abs 4 ABGB kann der Übernehmer bei einem Verbrauchergeschäft nicht schon deshalb auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung verwiesen werden, weil der einzig mögliche primäre Behelf (hier: Austausch) für den Übergeber - etwa wegen der hohen Aus- und Einbaukosten - mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Allerdings kann der Übergeber die Mängelbehebung in diesem Fall von einer angemessenen Kostenbeteiligung des Übernehmers abhängig machen. Nur wenn der Übernehmer die Kostenbeteiligung ablehnt, ist er auf Preisminderung oder Wandlung beschränkt.