EO: § 382b, § 382e
Schon ein einmaliges gewalttätiges Verhalten rechtfertigt die Erlassung einer Gewaltschutzverfügung nach § 382b oder § 382e EO, wenn es nicht völlig unbedeutend ist.
Die Relevanz einer Verzeihung für die Gewaltschutzverfügung bleibt offen. Aus dem Umstand allein, dass die Parteien nach der Tätlichkeit Geschlechtsverkehr hatten, ist noch keine Verzeihung abzuleiten.