Bislang wurde eingeantworteten Erben, die in den Sachwalterschaftsakt des Verstorbenen Einsicht nehmen wollten, die Einsicht lediglich in jene Teile des Aktes gewährt, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betrafen. In der Rs 4 Ob 238/17d = Zak 2018/83, 55 hat der OGH diese Rsp gelockert.