Das allgemeine Provisionsverbot für Rechtsanwälte, das in § 51 RL-BA 1977 vorgesehen war, wurde nicht in die seit 1. 1. 2016 geltenden RL-BA 2015 übernommen. In der Disziplinarsache 26 Ds 3/17s bestätigte der OGH deshalb den Freispruch eines Rechtsanwalts, dem vorgeworfen worden war, seit 2005 Immobilien vermittelt und Provisionen im Sinn von Maklerhonoraren bezogen zu haben. Zum erfolglosen Versuch, gegen das alte Verbot beim VfGH vorzugehen, siehe Zak 2017/421, 243.