Nach 2 Ob 124/17z = Zak 2017/567, 334 kann ein Vermächtnisnehmer, dem das verbleibende Geldvermögen vermacht worden ist, aufgrund Drittschadensliquidation einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten geltend machen, der dieses Geldvermögen durch rechtswidrige Entziehungshandlungen gegenüber dem Erblasser oder der Verlassenschaft vermindert hat. Der Autor kritisiert diese Entscheidung, weil sie seiner Ansicht nach von der stRsp zur Drittschadensliquidation abweicht. Von einer bloßen Schadensverlagerung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die schädigende Handlung erst nach dem Anfall des Vermächtnisses (Tod des Erblassers) gesetzt worden ist. Erfolgte sie schon zu Lebzeiten des Erblassers, habe dieser einen Schadenersatzanspruch erworben, der in die Verlassenschaft fällt bzw nach Einantwortung an die Erben übergeht. Der Vermächtnisnehmer könne die Abtretung dieses Anspruchs nach den Regeln des Forderungsvermächtnisses verlangen, sei aber nicht unmittelbar aktiv legitimiert. Der Unterschied zeige sich in der Verjährung. Bei Drittschadensliquidation dürfte die Verjährung gegenüber dem Vermächtnisnehmer erst mit dem Anfall des Vermächtnisses beginnen, weil dessen Schaden erst zu diesem Zeitpunkt entstehen kann. Bei der Abtretungslösung wäre der Vermächtnisnehmer an die laufende Verjährungsfrist gebunden.