EuGVVO 2001: Art 15, Art 16
Ein Verbraucher, dem deckungsgleiche Ansprüche von anderen Verbrauchern zur gemeinsamen Durchsetzung abgetreten worden sind, kann für die zedierten Ansprüche nicht den internationalen Verbrauchergerichtsstand nach Art 16 EuGVVO 2001 (≈ Art 18 EuGVVO 2012) an seinem Wohnsitz in Anspruch nehmen.