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Kein Verbrauchergerichtsstand für Sammelklage eines Verbrauchers

RechtsprechungInternationalBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/141Zak 2018, 79 Heft 4 v. 6.3.2018

EuGVVO 2001: Art 15, Art 16

Ein Verbraucher, dem deckungsgleiche Ansprüche von anderen Verbrauchern zur gemeinsamen Durchsetzung abgetreten worden sind, kann für die zedierten Ansprüche nicht den internationalen Verbrauchergerichtsstand nach Art 16 EuGVVO 2001 (≈ Art 18 EuGVVO 2012) an seinem Wohnsitz in Anspruch nehmen.

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