ZPO: § 72 Abs 2, § 477 Abs 1 Z 4, § 514 Abs 2
Wenn das Hauptverfahren bereits streitanhängig ist, muss dem Prozessgegner im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Prozessgegners führt zur Aufhebung des Beschlusses auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Rekursgericht wegen Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.