ASVG: § 334 Abs 1, § 335 Abs 1
KHVG: § 2 Abs 1
Gem § 334 Abs 1 ASVG steht dem Sozialversicherungsträger ein originärer Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber zu, wenn dieser den Arbeitsunfall durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Einer juristischen Person als Dienstgeber ist gem § 335 Abs 1 ASVG das grob schuldhafte Handeln ihrer Organe als eigenes Verhalten zuzurechnen. In gleicher Weise hat sie aufgrund eines Analogieschlusses das grob schuldhafte Verhalten ihrer Repräsentanten zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn der Repräsentant als Vertreter des Arbeitgebers oder Aufseher im Betrieb selbst gegenüber dem Sozialversicherungsträger gem § 334 Abs 1 ASVG haftet.