ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die Einwilligung des Patienten in eine Operation, bei der ein Hodenkarzinom im Schnellschnittverfahren untersucht und der Hoden im Fall der Bösartigkeit sofort entfernt werden soll, ist mangels ausreichender Aufklärung unwirksam, wenn er nicht darauf hingewiesen wird, dass der im Rahmen der Schnellschnittuntersuchung mögliche Erstbefund nicht 100%ig sicher, sondern "oft" falsch ist.