WEG: § 16 Abs 2
Ob die bauliche Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts gem § 16 Abs 2 WEG genehmigungsfähig ist, hat das Gericht grundsätzlich ohne Bedachtnahme auf baurechtliche Vorschriften zu prüfen. Hindernisse, die aus der BauO folgen, rechtfertigen nur dann die Versagung der Genehmigung, wenn eine Baubewilligung deshalb von vornherein ausgeschlossen erscheint.