MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Die Aufkündigung des Mietverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs erscheint gerechtfertigt, wenn der Mieter ein Toilettenfenster jahrelang durchgehend offen ließ und die eindringende Feuchtigkeit bereits zu Verputzschäden bis zu frei liegenden Ziegeln geführt hat (Zurückweisung der Revision).