MRG: § 30 Abs 2 Z 3
ABGB: § 863, § 1444
Der Vermieter verliert das Recht, den Mieter aufgrund eines strafbaren Verhaltens zu kündigen, nicht deshalb, weil er zuvor den Ausgang des gegen den Mieter geführten Strafverfahrens abgewartet hat.
MRG: § 30 Abs 2 Z 3
ABGB: § 863, § 1444
Der Vermieter verliert das Recht, den Mieter aufgrund eines strafbaren Verhaltens zu kündigen, nicht deshalb, weil er zuvor den Ausgang des gegen den Mieter geführten Strafverfahrens abgewartet hat.