MRG: § 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 5
Eine alternative Unterkunftsmöglichkeit schließt das dringende Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person an der Mietwohnung nur dann aus, wenn diese rechtlich gleichwertig sowie faktisch angemessen und ausreichend ist. Faktische Gleichwertigkeit ist nicht zwingend erforderlich; ein eklatanter Abstieg im Wohnkomfort ist dem Eintrittsberechtigten aber nicht zumutbar.