ABGB: § 1419, § 1425
Der Gläubiger kann auch während der nicht gerechtfertigten Hinterlegung der Sache in Annahmeverzug geraten, wenn er die vom Erleger beantragte Ausfolgung durch Einbringung von Rechtsmitteln hinauszögert.
Schwierigkeiten des Gläubigers mit der Annahme (hier: der Gläubiger hat keinen geeigneten Aufbewahrungsort für die insgesamt 3 t schweren Gegenstände) können den Eintritt des Annahmeverzugs nicht verhindern.