ABGB: § 830, § 842
EO: § 351
Die Zivilteilung der Miteigentumssache setzt voraus, dass eine Realteilung unmöglich oder untunlich ist. Die Beweislast für diese Voraussetzung trifft den Teilungskläger, der Zivilteilung begehrt.
ABGB: § 830, § 842
EO: § 351
Die Zivilteilung der Miteigentumssache setzt voraus, dass eine Realteilung unmöglich oder untunlich ist. Die Beweislast für diese Voraussetzung trifft den Teilungskläger, der Zivilteilung begehrt.