EheG: § 66
ABGB: § 883, § 1444
Ein Unterhaltsverzicht (hier: zwischen geschiedenen Ehegatten) kann formfrei vereinbart werden. Insb ist keine Notariatsaktsform erforderlich.
EheG: § 66
ABGB: § 883, § 1444
Ein Unterhaltsverzicht (hier: zwischen geschiedenen Ehegatten) kann formfrei vereinbart werden. Insb ist keine Notariatsaktsform erforderlich.