Im Vorabentscheidungsverfahren C-649/16 , Valach/Waldviertler Sparkasse ua, das vom OGH eingeleitet worden ist, gelangte der EuGH zur Auffassung, dass eine Klage, mit der deliktische Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über den Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012, sondern in jenen der (hier alten) EuInsVO 1346/2000 fällt.