vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nachbarrecht - Eisenbahnanlage als behördlich genehmigte Anlage

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/80Zak 2018, 54 Heft 3 v. 20.2.2018

ABGB: § 364a

Da an einer Eisenbahnanlage ein hohes öffentliches Interesse besteht und im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren zumindest generell auf schutzwürdige Interessen der Nachbarn Bedacht zu nehmen ist, handelt es sich trotz der fehlenden Parteistellung der Nachbarn um eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Ob die Interessen der Nachbarn im Verfahren tatsächlich berücksichtigt wurden, ist nicht entscheidend.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte