ABGB: § 364a
Da an einer Eisenbahnanlage ein hohes öffentliches Interesse besteht und im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren zumindest generell auf schutzwürdige Interessen der Nachbarn Bedacht zu nehmen ist, handelt es sich trotz der fehlenden Parteistellung der Nachbarn um eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Ob die Interessen der Nachbarn im Verfahren tatsächlich berücksichtigt wurden, ist nicht entscheidend.