Mit dem IRÄG 2017 wird Gläubigern ab 1. 1. 2019 die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren, die gegen einen Schuldner anhängig sind, wieder ermöglicht. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der konkreten Ausgestaltung der Regelungen sowie den wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 73a EO.