EKHG: § 3 Z 3
ASVG: § 333 Abs 3
§ 3 Z 3 EKHG über den Ausschluss der Gefährdungshaftung gegenüber beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kfz tätigen Personen ist teleologisch zu reduzieren: Der Betriebsunternehmer oder Halter haftet ausnahmsweise dennoch nach dem EKHG, wenn der Unfall auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr, auf einen Fehler in der Beschaffenheit oder auf ein Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kfz zurückzuführen ist.