ForstG: § 176 Abs 2
ABGB: § 364 Abs 2, § 364a, § 1295 Abs 1, § 1319
Gem § 176 Abs 2 ForstG trifft den Waldeigentümer vorbehaltlich des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes keine Pflicht zur Verhinderung von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Ausschluss der Gefahrenabwehrpflicht, der nicht nur gegenüber Waldbesuchern, sondern auch gegenüber Nachbarn greift.