MRG: § 27 Abs 1 Z 1
ABGB: § 306
Ein Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände, von dessen Abschluss der Vormieter die Nominierung als Nachmieter abhängig macht, verstößt gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, wenn der Nachmieter keine gleichwertige Gegenleistung erhält. Der Verstoß hat die Teilnichtigkeit der Kaufpreisvereinbarung in jenem Umfang zur Folge, in dem der Kaufpreis den Zeitwert der erworbenen Sachen übersteigt. Dass die Nichtigkeit ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Zeitwert voraussetzt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.