ZaDiG aF: § 44
Bei verdächtigen Umständen darf sich die Bank vor Ausführung eines per Telefax erteilten Zahlungsauftrags nicht darauf beschränken, die Unterschrift auf dem Fax mit dem Unterschriftenprobeblatt des Kontoinhabers zu vergleichen, sondern muss zumindest den Versuch unternehmen, beim Kontoinhaber nachzufragen.