ABGB: § 838a
AußStrG: § 1, § 65 Abs 1
Die Aufkündigung des mit einem Miteigentümer bestehenden Bestandverhältnisses setzt dessen Zustimmung bzw deren Ersetzung durch das Gericht voraus.
ABGB: § 838a
AußStrG: § 1, § 65 Abs 1
Die Aufkündigung des mit einem Miteigentümer bestehenden Bestandverhältnisses setzt dessen Zustimmung bzw deren Ersetzung durch das Gericht voraus.