ABGB: § 246 Abs 3 Z 2
Ein verbalaggressives Verhalten des Betroffenen reicht für die Umbestellung des zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellten Rechtsanwalts wegen Unzumutbarkeit nicht aus. Gleiches gilt für einen Widerstand des Betroffenen gegen die Vertretung, der den neuen Vertreter voraussichtlich in gleicher Weise treffen würde.