In 5 Ob 66/18v1 hat sich der OGH erstmals mit der Bestimmung des § 7a ETV und der Frage des Nichterfüllens der darin normierten Voraussetzungen, insb auch der fehlenden Dokumentation, befasst. Gleichzeitig erörtert der bestandrechtliche Fachsenat auch die Thematik der Gesundheitsgefährdung an sich. Die Konsequenzen dieser Entscheidung werden im Folgenden erörtert.