Fischer-Czermak (Verfügungen über Bankkonten nach § 810 ABGB, EF-Z 2018/99, 216; dazu Zak 2018/654, 340) geht davon aus, dass die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis der Erben gem § 810 ABGB auch Verfügungen über Konten und Sparbücher einschließlich Bargeldabhebungen umfasst, wenn Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft vorliegen. Demgegenüber sieht der Autor Bargeldabhebungen unabhängig von ihrem Zweck als Aneignungshandlungen, die nicht von der Verwaltungsbefugnis gedeckt sein können. Nur direkte Überweisungen zur Begleichung von Verlassenschaftsschulden würden sich im Rahmen der Verwaltung halten.