Der Autor schließt sich der jüngeren Rsp des OGH an, nach der das Recht von Flüchtlingen auf Unterhaltsvorschüsse nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern daraus folgt, dass ein Flüchtling mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gem § 9 Abs 3 IPRG das österreichische Recht als Personalstatut hat und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht (zB 10 Ob 40/18g = Zak 2018/668, 352). Auch die Anspruchsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter (zB 10 Ob 70/17t = Zak 2018/284, 153) lässt sich nach Ansicht des Autors über § 9 Abs 3 IPRG begründen.