DSGVO: Art 4 Z 11, Art 6 Abs 1
KSchG: § 6b, § 28, § 28a
Wie nach dem alten Datenschutzrecht (§§ 4 und 8 DSG 2000) muss auch nach der neuen, seit 25. 5. 2018 geltenden Rechtslage (Art 4 Z 11 und Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) die erforderliche Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten freiwillig erfolgen. Für die Freiwilligkeit gilt ein strenger Maßstab. Wenn der Vertragsabschluss durch Koppelung von der Einwilligung in die Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten abhängig gemacht wird (hier: durch Aufnahme der Einwilligungserklärung in die AGB), ist sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage von fehlender Freiwilligkeit auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dennoch für eine freiwillige Zustimmung sprechen.