AußStrG: § 128, § 207m Abs 4
ABGB: § 246 Abs 3 Z 2
Ein Verfahren über die Änderung, Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG mit 1. 7. 2018 anhängig ist, ist gem § 207m Abs 4 AußStrG nF nach den neuen Verfahrensregeln fortzusetzen. Dazu zählen nicht nur die §§ 116a bis 126 AußStrG nF, sondern insb auch § 128 AußStrG nF.