Die verschuldensunabhängige Produkthaftung setzt einen Produktfehler voraus, der nach dem sicherheitsbezogenen Fehlerbegriff des § 5 PHG vorliegt, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die nach einem objektiven Maßstab vom durchschnittlichen Produktbenützer erwartet wird. Der Fehler kann bei der Planung, Entwicklung und Konstruktion des Produkts (Konstruktionsfehler), bei der Herstellung des Einzelstücks (Produktionsfehler) oder durch die unzureichende Darbietung des Produkts (etwa fehlende Warnhinweise; Instruktionsfehler) entstehen. Die folgende Tabelle bietet einen ausführlichen Überblick über die Rsp, die bisher zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Produktfehlers ergangen ist.1